Allgemeine Einkaufs- und Übernahmebedingungen
1. Allgemeines:
1.1 Unsere Aufträge und Bestellungen von Waren (inklusive Waren mit digitalen Elementen) erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen, sofern in speziellen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.2 Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für an uns zu erbringende Leistungen inklusive digitaler Leistungen.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.
1.4. Aus einer Handlung oder Unterlassung unsererseits kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, sofern ein solcher von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Im Übrigen darf unser Schweigen niemals als Zustimmung zu einem Vertrag oder Billigung eines Verhaltens gewertet werden.
1.5. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
1.2 Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für an uns zu erbringende Leistungen inklusive digitaler Leistungen.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert.
1.4. Aus einer Handlung oder Unterlassung unsererseits kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, sofern ein solcher von uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Im Übrigen darf unser Schweigen niemals als Zustimmung zu einem Vertrag oder Billigung eines Verhaltens gewertet werden.
1.5. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
2. Auftragserteilung:
Aufträge werden schriftlich oder mündlich erteilt.
3. Auftragsannahme und Rücktrittsvorbehalt:
Von uns erteilte Aufträge und Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich abgelehnt werden.
Im Falle begründeter Hinweise darauf, dass Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind, sind wir zum jederzeitigen Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten deutlich verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
Im Falle begründeter Hinweise darauf, dass Termin-, Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung unserer Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche zu erwarten sind, sind wir zum jederzeitigen Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten deutlich verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
4. Lieferbedingungen:
4.1. Die gelieferte Ware muss erste Wahl sowie mängel- und fehlerfrei sein undallenfalls vorgelegten Mustern in allen Einzelheiten entsprechen.
4.2. Produktions- oder Verpackungsänderungen mit logistischer Konsequenz sind uns mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
4.3. Nicht genehmigte Abweichungen berechtigen uns, die Warenübernahme zu verweigern oder Preisminderung zu verlangen.
4.4. Mit Auslieferung der Ware garantiert der Lieferant, dass sie allen einschlägigen in Österreich geltenden Bestimmungen entspricht und die für sie charakteristische Lagerfähigkeit sowie die zu erwartende Sicherheit aufweist. Zeitlich beschränkt haltbare Waren, unter anderem jene, welche ein Ablaufdatum tragen müssen, sind uns so frisch wie warenspezifisch möglich anzuliefern. Die Lagerfähigkeit von importierten Waren hat der Importeur schriftlich nachzuweisen.
4.5. Waren, die nach in Österreich geltenden Bestimmungen mit einem Prüfzeichen versehen werden müssen, haben dieses Zeichen zu tragen und demnach auch diesen Bestimmungen zu entsprechen.
4.6. Wir werden vom Lieferanten berechtigt, Waren mit ihrem typischen Markennamen oder Aussehen zu Werbezwecken zu nennen und abzubilden.
4.7. Der Lieferant leistet Gewähr, dass keine Patent-, Marken- und Musterschutzrechte verletzt werden, und verpflichtet sich andernfalls zur vollen Schad- und Klagloshaltung des Übernehmers.
4.8 Der Lieferant wird uns von allen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen freistellen, die der Käufer oder Dritte aufgrund von Fehlern der Ware gegen uns geltend machen. Der Lieferant wird uns bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise und auf seine Kosten bestmöglich unterstützen, dies vor allem durch entsprechende Informationen sowie durch den Beitritt als Nebenintervenient auf unserer Seite zu einem gegen uns eingeleiteten Verfahren.
4.9. Der Lieferant hat die Waren der gelieferten und zu liefernden Art fortlaufend zu beobachten und uns über allfällige Mängel und Fehler, insbesondere Konstruktions- und Fertigungsfehler, unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik. Erweisen sich solche Änderungen gelieferter Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat uns der Lieferant hievon umgehend in Kenntnis zu setzen und derartige mangel- oder fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten zurückzuholen. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht nach und werden wir deshalb einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber nach den in Österreich geltenden Produkthaftungsbestimmungen kosten- oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung.
4.10. Der Lieferant hat die Ware so gekennzeichnet zu liefern, dass sie einem Hersteller oder einem Importeur mit Sitz im EWR-Raum oder dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.
4.11. Der Lieferant ist verpflichtet, durch deutlichen, dauerhaft an den Waren angebrachten Hinweis auf allfällige Benützungsgefahren aufmerksam zu machen, erforderliche Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung an uns zu übergeben und uns Informationsmaterial zum Zwecke der Weiterleitung an den Käufer zur Verfügung zu stellen (z.B. Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften etc.). Dieses Informationsmaterial ist inhaltlich derart zu gestalten, dass diesem insbesondere Einsatzzweck, Art der Bedienung, damit verbundene Gefahren sowie Gefahren der widmungswidrigen Verwendung der Waren unmissverständlich zu entnehmen sind und hierdurch ein sicherer und ordnungsgemäßer Gebrauch der Waren gewährleistet ist.
4.2. Produktions- oder Verpackungsänderungen mit logistischer Konsequenz sind uns mindestens vierzehn Tage im Voraus schriftlich bekannt zu geben.
4.3. Nicht genehmigte Abweichungen berechtigen uns, die Warenübernahme zu verweigern oder Preisminderung zu verlangen.
4.4. Mit Auslieferung der Ware garantiert der Lieferant, dass sie allen einschlägigen in Österreich geltenden Bestimmungen entspricht und die für sie charakteristische Lagerfähigkeit sowie die zu erwartende Sicherheit aufweist. Zeitlich beschränkt haltbare Waren, unter anderem jene, welche ein Ablaufdatum tragen müssen, sind uns so frisch wie warenspezifisch möglich anzuliefern. Die Lagerfähigkeit von importierten Waren hat der Importeur schriftlich nachzuweisen.
4.5. Waren, die nach in Österreich geltenden Bestimmungen mit einem Prüfzeichen versehen werden müssen, haben dieses Zeichen zu tragen und demnach auch diesen Bestimmungen zu entsprechen.
4.6. Wir werden vom Lieferanten berechtigt, Waren mit ihrem typischen Markennamen oder Aussehen zu Werbezwecken zu nennen und abzubilden.
4.7. Der Lieferant leistet Gewähr, dass keine Patent-, Marken- und Musterschutzrechte verletzt werden, und verpflichtet sich andernfalls zur vollen Schad- und Klagloshaltung des Übernehmers.
4.8 Der Lieferant wird uns von allen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen freistellen, die der Käufer oder Dritte aufgrund von Fehlern der Ware gegen uns geltend machen. Der Lieferant wird uns bei der Abwehr solcher Ansprüche von Anfang an in geeigneter Weise und auf seine Kosten bestmöglich unterstützen, dies vor allem durch entsprechende Informationen sowie durch den Beitritt als Nebenintervenient auf unserer Seite zu einem gegen uns eingeleiteten Verfahren.
4.9. Der Lieferant hat die Waren der gelieferten und zu liefernden Art fortlaufend zu beobachten und uns über allfällige Mängel und Fehler, insbesondere Konstruktions- und Fertigungsfehler, unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik. Erweisen sich solche Änderungen gelieferter Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat uns der Lieferant hievon umgehend in Kenntnis zu setzen und derartige mangel- oder fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten zurückzuholen. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht nach und werden wir deshalb einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber nach den in Österreich geltenden Produkthaftungsbestimmungen kosten- oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung.
4.10. Der Lieferant hat die Ware so gekennzeichnet zu liefern, dass sie einem Hersteller oder einem Importeur mit Sitz im EWR-Raum oder dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.
4.11. Der Lieferant ist verpflichtet, durch deutlichen, dauerhaft an den Waren angebrachten Hinweis auf allfällige Benützungsgefahren aufmerksam zu machen, erforderliche Sicherheitsdatenblätter in der jeweils aktuellen Fassung an uns zu übergeben und uns Informationsmaterial zum Zwecke der Weiterleitung an den Käufer zur Verfügung zu stellen (z.B. Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften etc.). Dieses Informationsmaterial ist inhaltlich derart zu gestalten, dass diesem insbesondere Einsatzzweck, Art der Bedienung, damit verbundene Gefahren sowie Gefahren der widmungswidrigen Verwendung der Waren unmissverständlich zu entnehmen sind und hierdurch ein sicherer und ordnungsgemäßer Gebrauch der Waren gewährleistet ist.
5. Lieferzeit:
5.1. Lieferungen haben zum vereinbarten Termin bzw. fristgerecht zu erfolgen. Zur Setzung einer Nachfrist sind wir nicht verpflichtet.
5.2. Im Falle nicht termin- bzw. fristgerechter Lieferung steht uns das Recht des sofortigen Rücktritts vom Vertrag zu; dies unbeschadet allfälliger Schadenersatzforderungen (Punkt 10).
5.3. Ebenso sind vereinbarte Anlieferzeiten einzuhalten, widrigenfalls wir zur Zurückweisung der Ware berechtigt sind. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom Lieferanten zu tragen.
5.2. Im Falle nicht termin- bzw. fristgerechter Lieferung steht uns das Recht des sofortigen Rücktritts vom Vertrag zu; dies unbeschadet allfälliger Schadenersatzforderungen (Punkt 10).
5.3. Ebenso sind vereinbarte Anlieferzeiten einzuhalten, widrigenfalls wir zur Zurückweisung der Ware berechtigt sind. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom Lieferanten zu tragen.
6. Höhere Gewalt
6.1 Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19), oder andere vergleichbare Fälle.
6.2 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist des Lieferanten um die Dauer der Höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters sind wir berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der Höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
6.3 Der Lieferant kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen uns geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Lieferant verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.
6.4 Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei unserem Kunden oder Erfüllungsgehilfen ein Fall Höherer Gewalt eintritt.
6.2 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist des Lieferanten um die Dauer der Höheren Gewalt und einer zusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters sind wir berechtigt, vom Vertrag, unabhängig von der Fristverlängerung, während der Dauer der Höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
6.3 Der Lieferant kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen uns geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Lieferant verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.
6.4 Die zuvor genannten Regelungen gelten auch, wenn bei unserem Kunden oder Erfüllungsgehilfen ein Fall Höherer Gewalt eintritt.
7. Transport und Übernahme:
7.1 Lieferungen haben ausschließlich an den von uns genannten Lieferort und auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen abgeladen frei Rampe bzw. Lager.
7.2 Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht zugestellt werden, ist mit uns unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, hat die Anlieferung an unsere nächstgelegene Betriebsstätte zu erfolgen.
7.3 Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.
7.4 Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie die genaue Gesamtkollianzahl enthalten. Nur über unser Verlangen sind insbesondere der Endverkaufs- bzw. Listenpreis sowie Auftragsdaten (Auftragsnummer, Bestelldatum, Name des Bestellers, etc.) am Lieferschein auszuweisen.
7.5 Bei Lieferung an eine unserer Betriebsstätten ist der Lieferschein mit allfälligen Frachtpapieren von der Ware getrennt im (Warenannahme-)Büro abzugeben (ausgenommen bei vereinbarter Postzustellung).
7.6 Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Lieferscheines. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen somit nicht auf einem einzigen Lieferschein zusammengefasst werden. Ohne auftragskonforme Lieferpapiere erfolgt keine Warenannahme.
7.7 Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächliche stückweise Übernahme erfolgt erst später. § 377 UGB kommt nicht zur Anwendung.
7.8 Die Nichtannahme der Ware durch uns verpflichtet den Lieferanten zur Abholung binnen acht Tagen ab Verständigung. Kommt er unserer erstmaligen Aufforderung zur Abholung nicht nach, sind wir zur Rücklieferung berechtigt.
7.9 Alle Retourlieferungen - aus welchen Gründen immer - gehen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
7.2 Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht zugestellt werden, ist mit uns unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, hat die Anlieferung an unsere nächstgelegene Betriebsstätte zu erfolgen.
7.3 Wir behalten uns vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren.
7.4 Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- und Warenangaben sowie die genaue Gesamtkollianzahl enthalten. Nur über unser Verlangen sind insbesondere der Endverkaufs- bzw. Listenpreis sowie Auftragsdaten (Auftragsnummer, Bestelldatum, Name des Bestellers, etc.) am Lieferschein auszuweisen.
7.5 Bei Lieferung an eine unserer Betriebsstätten ist der Lieferschein mit allfälligen Frachtpapieren von der Ware getrennt im (Warenannahme-)Büro abzugeben (ausgenommen bei vereinbarter Postzustellung).
7.6 Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Lieferscheines. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen somit nicht auf einem einzigen Lieferschein zusammengefasst werden. Ohne auftragskonforme Lieferpapiere erfolgt keine Warenannahme.
7.7 Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächliche stückweise Übernahme erfolgt erst später. § 377 UGB kommt nicht zur Anwendung.
7.8 Die Nichtannahme der Ware durch uns verpflichtet den Lieferanten zur Abholung binnen acht Tagen ab Verständigung. Kommt er unserer erstmaligen Aufforderung zur Abholung nicht nach, sind wir zur Rücklieferung berechtigt.
7.9 Alle Retourlieferungen - aus welchen Gründen immer - gehen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
8. Rechnungen und Zahlungsbedingungen:
8.1. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nur zu den in unserem Auftrag bzw. in bestehenden Rahmenvereinbarungen genannten Bedingungen. Eine Verpackungsverrechnung wird von uns nur gemäß ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt.
8.2. Über in unserem Auftrag direkt an unsere Käufer gelieferte Waren ist uns vom Lieferanten die Rechnung (zweifach) samt bestätigtem Liefernachweis unverzüglich zu übermitteln.
8.3. Die Rechnungen müssen den in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer entsprechen. Der Lieferant erklärt sein Einverständnis zur Erteilung einer Gutschriftanzeige gemäß § 11 Abs. 8 UStG.
8.4 Der Fristenlauf der Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges.
8.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen unsere Gegenforderungen aufzurechnen.
8.2. Über in unserem Auftrag direkt an unsere Käufer gelieferte Waren ist uns vom Lieferanten die Rechnung (zweifach) samt bestätigtem Liefernachweis unverzüglich zu übermitteln.
8.3. Die Rechnungen müssen den in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer entsprechen. Der Lieferant erklärt sein Einverständnis zur Erteilung einer Gutschriftanzeige gemäß § 11 Abs. 8 UStG.
8.4 Der Fristenlauf der Zahlungsbedingungen beginnt mit dem Datum des Rechnungseinganges.
8.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen unsere Gegenforderungen aufzurechnen.
9. Verpackung und Palettierung
9.1 Die Verpackung ist materialmäßig und konstruktiv so zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz des Füllgutes gewährleistet ist.
9.2 Jede Versandverpackung hat an entsprechender Stelle die Artikelbenennung, die Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten sowie die gesetzlichen Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen, entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen auszuweisen.
9.3 Warensendungen sind palettiert anzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
9.4 Die Palettenladung ist transportsicher zu gestalten und gegen Verrutschen zu sichern. Ein Überschlichten der Palettenstellfläche ist nicht gestattet.
9.5 Gegebenenfalls hat der Lieferant durch Beachtung der einschlägigen bahnbehördlichen Verladevorschriften sowie durch Verwendung allenfalls erforderlicher Stauhilfsmittel für eine ausreichende Transportsicherung der Waggonladung zu sorgen.
9.6 Der Lieferant ist zur Rücknahme von Verpackung und Palettierung gegen volle Wertverrechnung verpflichtet, soweit hiefür eine Pfandverrechnung erfolgt ist.
9.7 Wir behalten uns bei Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen vor, uns hierdurch entstandene Kosten zu verrechnen oder die Annahme der Ware zu verweigern.
9.2 Jede Versandverpackung hat an entsprechender Stelle die Artikelbenennung, die Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten sowie die gesetzlichen Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen, entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen auszuweisen.
9.3 Warensendungen sind palettiert anzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
9.4 Die Palettenladung ist transportsicher zu gestalten und gegen Verrutschen zu sichern. Ein Überschlichten der Palettenstellfläche ist nicht gestattet.
9.5 Gegebenenfalls hat der Lieferant durch Beachtung der einschlägigen bahnbehördlichen Verladevorschriften sowie durch Verwendung allenfalls erforderlicher Stauhilfsmittel für eine ausreichende Transportsicherung der Waggonladung zu sorgen.
9.6 Der Lieferant ist zur Rücknahme von Verpackung und Palettierung gegen volle Wertverrechnung verpflichtet, soweit hiefür eine Pfandverrechnung erfolgt ist.
9.7 Wir behalten uns bei Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen vor, uns hierdurch entstandene Kosten zu verrechnen oder die Annahme der Ware zu verweigern.
10. Ersatzansprüche:
10.1 Der Lieferant haftet uns für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung beziehungsweise mangel- oder fehlerhafter Ware resultierenden Schaden. Soweit wir von dritter Seite deswegen in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant schad- und klaglos zu halten. Demnach haftet uns der Lieferant zumindest in jenem Umfang und auf jene Dauer, wie wir Dritten gegenüber - insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes, der Gewährleistung oder Produkthaftung - zu leisten verpflichtet sind. Der Lieferant hat insbesondere all jene Kosten zu tragen, welche uns aus der Feststellung der Berechtigung der gegen uns erhobenen Ansprüche aus Produktfehlern, einschließlich der Prozesskosten, erwachsen.
10.2 Sofern nicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind Regressansprüche gemäß 10.1 jedenfalls dann rechtzeitig erhoben, wenn sie unsererseits innerhalb von drei Monaten ab Erfüllung der Haftungsverpflichtung gegenüber Dritten, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Erbringung der Leistung durch den Lieferanten geltend gemacht werden.
10.3 Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten, demnach auch Bestimmungen dieser Allgemeinen Kauf- und Übernahmebedingungen, sind wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
10.2 Sofern nicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind Regressansprüche gemäß 10.1 jedenfalls dann rechtzeitig erhoben, wenn sie unsererseits innerhalb von drei Monaten ab Erfüllung der Haftungsverpflichtung gegenüber Dritten, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Erbringung der Leistung durch den Lieferanten geltend gemacht werden.
10.3 Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten, demnach auch Bestimmungen dieser Allgemeinen Kauf- und Übernahmebedingungen, sind wir berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
11. Eigentumsvorbehalt und Zessionen:
11.1 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder dritter Personen werden von uns nicht anerkannt.
11.2 Werden Forderungen gegen uns an Dritte abgetreten, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten die uns aus der Bearbeitung und Durchführung der Zession entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
11.2 Werden Forderungen gegen uns an Dritte abgetreten, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten die uns aus der Bearbeitung und Durchführung der Zession entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
12. Datenverarbeitung:
Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Auf Verlangen des Lieferanten wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Auf Verlangen des Lieferanten wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.
13. Gerichtsstand, Rechtswahl:
Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für Wien sachlich zuständige Gericht. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie internationaler Kollisionsrechtsnormen.